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Freitag, 22. September 2023
Zur Nachweispflicht
Das Fünfte Sozialgesetzbuch regelt die wesentlichen Voraussetzungen für die Leistungserbringung im ambulanten und stationären Bereich.
In § 91 SGB V ist die Bildung eines Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vorgegeben, der aus den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen besteht.
§ 92 Abs. 1 SGB V regelt die Aufgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses: Dieser "beschließt die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten; dabei ist den besonderen Erfordernissen der Versorgung behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen und psychisch Kranker Rechnung zu tragen, ...; er kann dabei die Erbringung und Verordnung von Leistungen oder Maßnahmen einschränken oder ausschließen, ..."
Gemäß § 92 Abs. Ziff. 8 soll der Gemeinsame Ausschuss insbesondere Richtlinien beschließen, die die "Verordnung von im Einzelfall gebotenen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und die Beratung über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation" betreffen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat Qualitätskriterien für ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement für ambulante Rehabilitationseinrichtungen und stationäre Vorsorgeeinrichtungen nach § 137d SGB V formuliert.
In § 137d Abs. 1 SGB V ist geregelt: "Für ... ambulante Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Vertrag über die Erbringung ambulanter Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 111c Absatz 1 besteht, vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf der Grundlage der Empfehlungen nach § 37 Abs. 1 des Neunten Buches mit den für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten ... Rehabilitations-einrichtungen und der Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartiger Einrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen die Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 135a Abs. 2 Nr. 1."
In einem Rundschreiben hat der GKV-Spitzenverband ambulanten Rehabilitationseinrichtungen und stationären Vorsorgeeinrichtungen eine Frist bis zum 6. Juli 2014 gesetzt, um nachzuweisen, dass sie die vom Bundesausschuss geforderten Qualitätskriterien erfüllen und ein etabliertes Qualitätsmanagement besitzen. Dieser Nachweis ist Voraussetzung dafür, dass sie weiterhin Leistungen für die gesetzlichen Krankenkassen erbringen zu dürfen.
Der Nachweis kann entweder über eine Selbstbewertung oder über eine akkredierte Qualitätsmanagementzertifizierung erbracht werden, wie QReha ambulant. Alternativ werden von der BAR zugelassene Zertifizierungsverfahren anerkannt, wie zum Beispiel IQMP-Reha oder QReha. QReha ambulant ist als einziges Qualitätsmanagement-Verfahren vom Gemeinsamen Ausschuss nach § 137d SGB V akkreditiert.
https://www.qreha.de/nc/qreha-ambulant/zur-nachweispflicht.html?print=1